STATUTEN TENNISCLUB GELTERKINDEN
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen „Tennisclub Gelterkinden" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. Der Verein wurde am 29.8.1926 gegründet und hat seinen Sitz in Gelterkinden.
Art. 2 Zweck
Der Tennisclub Gelterkinden gibt sowohl Mitgliedern wie auch Nichtmitgliedern Gelegenheit zum Tennisspielen und bezweckt den Breiten- sowie den Wettkampfsport zu betreiben und zu fördern. Er wahrt die sportlichen und kameradschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Er erstellt und unterhält die für den Spielbetrieb notwendigen Anlagen.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Tennisclub Gelterkinden besteht aus Ehren-, Aktiv-, Passiv- und Kontrollmitgliedern sowie Junioren und Kindern.
Art. 4 Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung ist befugt, Mitglieder, die sich um den Club in besonderer Weise verdient gemacht haben, auf Antrag und nach dessen Behandlung durch den Vorstand, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Zur Ernennung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder. Sie sind vom Entrichten des Jahresbeitrages befreit. Mitglieder werden nach 50 Jahren Aktivmitgliedschaft automatisch Ehrenmitglieder.
Art. 5 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder gelten Personen ab Ende des Jahres, in welchem sie 18-jährig wurden. Sie sind berechtigt, am Spielbetrieb aktiv teilzunehmen. Sie besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht. Studenten und Lehrlinge (über 18 Jahre, bis 28 Jahre) gelten als Aktivmitglieder. Sie entrichten einen reduzierten Beitrag, haben sich jedoch alljährlich bei Bezahlung des Beitrages entsprechend auszuweisen.
Art. 6 Passivmitglieder
Freunde des TC Gelterkinden, natürliche und juristische Personen, können als Passivmitglieder aufgenommen werden. Sie haben Zutritt zu den Clubanlagen und den Veranstaltungen des Clubs. Sie besitzen weder Spielberechtigung noch Stimm- bzw. Wahlrecht
Art. 7 Kontrollmitglieder
Mitglieder, die für die Dauer von maximal zwei Jahren dem Spielbetrieb fernbleiben, gelten bei schriftlichem Antrag an den Vorstand bis jeweils 31. März als Kontrollmitglieder. Sofern ein Kontrollmitglied danach nicht wieder die Aktivmitgliedschaft erlangt, erlischt seine Mitgliedschaft. Das Kontrollmitglied ist stimm- und wahlberechtigt.
Art. 8 Junioren
Als Junioren gelten Jugendliche ab Ende des Jahres in dem sie 13-jährig wurden, bis zum Ende des Jahres, in welchem sie 18-jährig wurden. Die Aufnahmebedingungen sind die gleichen wie bei den Aktivmitgliedern. Übertritte erfolgen nach Erreichung der Altersgrenze automatisch.
Art. 9 Kinder
Kinder sind dieser Kategorie bis zum Ende des Jahres angehörig, in welchem sie 13-jährig werden. Übertritte erfolgen nach Erreichung der Altersgrenze automatisch.
Art. 10 Eintritt
Personen, welche die Mitgliedschaft des Clubs erwerben wollen, müssen dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch einreichen. Das entsprechende Formular wird in Papierform wie auch elektronisch zur Verfügung gestellt. Über das Aufnahmegesuch entscheidet provisorisch der Vorstand. Die provisorische Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich und unter Beilage der Statuten und Reglemente mitzuteilen. Die nächste ordentliche Generalversammlung entscheidet über die definitive Aufnahme.
Art. 11 Austritt
Austrittserklärungen sind dem Vorstand jeweils vor der GV schriftlich einzureichen. Austritte gelten rückwirkend per 31.12. des vergangenen Jahres. Andernfalls muss der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr entrichtet werden. Der Austritt befreit eine Person nicht von der Bezahlung rückständiger Beiträge.
Art. 12 Ausschluss
Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht bezahlt haben, werden vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen. Mitglieder, die den übrigen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Interessen des Clubs verletzen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung in ihren Rechten als Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung suspendiert werden. Die Generalversammlung entscheidet endgültig über das weitere Vorgehen (Ausschluss). Dabei muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, seinen Standpunkt zu vertreten.
III. ORGANE
Art. 13 Organe
Die Organe des TC Gelterkinden sind:
a. die Generalversammlung (ordentlich und ausserordentlich)
b. der Vorstand
c. die Rechnungsrevisoren
Art. 14 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich im Laufe des Monats März abzuhalten. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist jederzeit auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern einzuberufen. Die Einladung zur ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung hat mindestens 10 Tage vor deren Abhaltung zu erfolgen. Die Generalversammlung ist in jedem Falle, auch bei schwacher Beteiligung beschlussfähig. Stimmvertretung ist nicht gestattet. Anträge sind dem Vorstand bis jeweils 31. Januar schriftlich zuzustellen.
Art. 15 Besuch der GV
Alle stimmberechtigten Mitglieder sind zum Besuch der Generalversammlung aufgefordert.
Art. 16 Leitung der GV
Den Vorsitz an der Generalversammlung führt der Präsident; bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident.
Art. 17 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern die Statuten keine qualifizierte Mehrheit vorschreiben, das relative Mehr. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, gibt aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Wahlen und Beschlussfassungen finden in offener Abstimmung statt, wenn nicht ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
Art. 18 Geschäfte der GV
Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
a. Genehmigung der GV-Protokolle und Berichte
b. Abnahme der Jahresrechnung und der Revisionsberichte
c. Dechargeerteilung an Vorstand
d. Mutationen
e. Wahlen des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g. Genehmigung des Budgets
h. Behandlung der Anträge
i. Änderung der Statuten
k. Ernennung von Ehrenmitgliedern
l. Beschlussfassung über Fusion und Auflösung
m. Verschiedenes
Art. 19 Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
a. Präsident
b. max. 8 weitere Mitglieder
Der Vorstand ist berechtigt, vorzeitig ausscheidende Mitglieder für den Rest der Amtsdauer zu ersetzen und weitere Personen zur Mitarbeit beizuziehen. Die neu eingesetzten Vorstandsmitglieder sind bei der nächsten Generalversammlung bestätigen zu lassen.
Art. 20 Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand leitet den Club und vertritt ihn nach innen und aussen. Er hat alle Befugnisse, die nicht statutarisch oder von Gesetzes wegen der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben und Kompetenzen:
a. den Statuten, Reglementen und Clubbeschlüssen Nachachtung verschaffen
b. Regelung des Spielbetriebs gestützt auf ein Spielreglement
c. Anstellung und Aufsicht von notwendigem Personal
d. Unterhalt der Anlagen
e. provisorische Aufnahme und Suspendierung von Mitgliedern
f. Buchführung und Abfassung der Jahresrechnung und des Budgets
g. Organisation von Turnieren und anderen Veranstaltungen
h. Anstellung von Trainern und/oder Zusammenarbeit mit einer Tennisschule
i. Reglementsänderungen
k. Bewirtschaftung Reservationssystem
l. Festlegung der Tarife
m. Gastrokonzept
Dem Vorstand wird eine Finanzkompetenz von CHF 5'000.-- pro Geschäft eingeräumt. Weitergehende finanzielle Verpflichtungen sind durch die Generalversammlung genehmigen zu lassen.
Art. 21 Amtsbekleidung
Der Vorstand konstituiert sich selbst und ernennt im Minimum einen Vizepräsidenten.
Art. 22 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Sitzungen werden nach Bedarf vom Präsidenten einberufen. Die Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Art. 23 Unterschriftsberechtigung
Der Präsident, in dessen Vertretung der Vizepräsident, zeichnet rechtsverbindlich kollektiv mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs im e-Banking ist ein zweistufiges Freigabesystem zu installieren.
Art. 24 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei fachkundige Rechnungsrevisoren auf ein Jahr. Diese prüfen alljährlich das gesamte Rechnungswesen des Clubs und erstellen zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Die Prüfung kann auf Antrag des Vorstandes oder der Generalversammlung auch durch eine von der Generalversammlung zu wählende Kontrollstelle erfolgen.
IV. FINANZEN
Art. 25 Einnahmen und Ausgaben
Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
a. Mitgliederbeiträgen
b. freiwilligen Stiftungen und Schenkungen
c. Überschüssen aus Veranstaltungen
d. Einnahmen aus Platzvermietung (Clubmitglieder und Externe)
e. diversen Einnahmen
Die Ausgaben werden im Budget aufgeführt und müssen durch die Generalversammlung bewilligt werden.
Art. 26 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und wird auf den 31. Dezember abgeschlossen.
Art. 27 Beiträge
Die Clubmitglieder sind verpflichtet, die ihrer Mitgliederkategorie entsprechenden Beiträge zu leisten. Die Beiträge für das laufende Jahr sind bis 30 Tage nach Rechnungstellung zu bezahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, die Spielberechtigung zu entziehen, wenn Beiträge nicht bezahlt sind.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des TC Gelterkinden haftet nur das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen. Hingegen haftet jedes Mitglied für allen Schaden, den es dem Club mutwillig oder fahrlässig zufügt.
Art. 29 Unfälle
Für Unfälle und Schadenereignisse jeder Art auf dem Clubareal wird jede Haftung des Clubs, sofern sie nicht durch bestehende Haftpflichtversicherungen gedeckt sind, wegbedungen.
Art. 30 Fusion und Auflösung
Über Fusion und Auflösung entscheidet nur eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung. Ein solcher Beschluss erwächst durch 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in Rechtskraft.
Die Einladung zu einer solchen Versammlung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Ergibt eine eventuelle Liquidation einen Aktivenüberschuss, so beschliesst die Generalversammlung bei der Auflösung, was damit zu geschehen hat.
Art. 31 Statutenrevision
Die Statuten können durch eine Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche) revidiert werden. Entsprechende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 32 Genehmigung
Diese Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung vom 18.09.2020 beraten und genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung an Stelle aller bisherigen Statuten.
Unser Spielreglement ist aktuell in Überarbeitung und wird an die geänderten Gegebenheiten angepasst. Als Stichworte seien hier die Halle, der neue Belag oder die Ablösung der "Stecktafel" durch ein Terminal von tennis04 erwähnt. Zudem werden wir fortan einen Ganzjahresbetrieb führen. Das aktualisierte Spielreglement wird vor der Eröffnung vom Vorstand noch freigegeben.
Unser "altes" Spielreglement ist weiterhin als PDF einzusehen.